§ 2
(1) (aufgehoben)
(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an
- 1.
- zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,
- 2.
- ein Hochschullehrer der Pharmazie,
- 3.
- ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
- 4.
- ein Arzt für Allgemeinmedizin,
- 5.
- ein Zahnarzt,
- 6.
- ein Heilpraktiker,
- 7.
- zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie,
- 8.
- ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
- 9.
- zwei Vertreter der Apothekerschaft,
- 10.
- zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,
- 11.
- ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und
- 12.
- zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an
- 1.
- als stimmberechtigte Mitglieder
- a)
- ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,
- b)
- zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,
- c)
- ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,
- d)
- ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,
- e)
- ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,
- f)
- ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,
- g)
- ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und
- h)
- ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie
- 2.
- als nicht stimmberechtigte Mitglieder
- a)
- ein Facharzt für Allgemeinmedizin,
- b)
- ein Facharzt für Innere Medizin,
- c)
- ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,
- d)
- ein Zahnarzt,
- e)
- ein Heilpraktiker,
- f)
- ein Vertreter der Apothekerschaft und
- g)
- zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie.
(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 AMSachvV (vom 19.07.2022) ... berufen. Die Amtszeit der Mitglieder, die für den Bereich der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buchstabe e und i in der ... die für den Bereich der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buchstabe e und i in der am 18. Juli 2022 geltenden Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf des 18. Juli ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Artikel 5 HomTAMRegVEV Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung ... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... „Die Amtszeit der Mitglieder, die für den Bereich der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buchstabe e und i in der ... die für den Bereich der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buchstabe e und i in der am 18. Juli 2022 geltenden Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf des 18. Juli ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 811
Artikel 1 4. AMSachvVÄndV ... „Arzneimittel-Sachverständigenverordnung - AMSachvV". 2. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: „(1) Dem Ausschuss für ...
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