(1) Für nach
§ 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe gelten JAR-145.65 und 145.70.
(2) Für nach
§ 18 LuftGerPV genehmigte Betriebe muß das Instandhaltungsbetriebshandbuch unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Art und Umfang der Instandhaltungs-, Änderungs- und Prüfarbeiten ergeben, und unter Berücksichtigung der Arten und Muster des Luftfahrtgeräts, die Gegenstand der Instandhaltung, Änderung und Prüfung sind, neben den Angaben in
§ 3 mindestens enthalten:
- 1.
- einen Organisationsplan des Betriebs;
- 2.
- Festlegung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs für das leitende und technische Personal;
- 3.
- Beschreibung von Verfahren, soweit angewandt, über
- a)
- die Durchführung der Wartungsarbeiten sowie kleiner Reparaturen und kleiner Änderungen;
- b)
- die Durchführung der Grund- und Teilüberholungen, der großen Reparaturen und großen Änderungen;
- c)
- die Bescheinigung der Prüfungen nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät;
- d)
- die Führung der Prüfaufzeichnungen;
- e)
- Auswertung der Wägungen an Luftfahrzeugen;
- f)
- die Lagerhaltung und die Ersatzteilbeschaffung;
- g)
- die Vergabe von Arbeiten an andere Stellen;
- h)
- vertragliche Beziehungen zu Luftfahrtunternehmen und Herstellern von Luftfahrtgerät;
- i)
- die Prüfprogramme und Prüfverfahren;
- 4.
- Qualitätsmanagement-Verfahren.
(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen müssen vor deren Umsetzung vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.