(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben. Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.
(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auslese im Sinne des §
9 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes zu ermitteln. Einzelheiten sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Deutschen Bundestages zu regeln.
(3) Über die Einstellung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.