(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.
(3) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an den Auswahlverfahren der Bundespolizei oder einer Landespolizei teil.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, können bei der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg berücksichtigt werden, wenn seine Bewertungen denen nach Absatz 2 vergleichbar gestaltet sind.
(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg nach §
16 oder §
17 kann einmal wiederholt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben, aber nicht berücksichtigt werden konnten.
(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A mit Amtszulage (§
42 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeioberkommissars beim Deutschen Bundestag verliehen werden.
§ 24 PolBTLV Übergangsregelungen ... Auswahlverfahren, die nach den §§ 15 und 18 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen ... 2003 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 15. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 29. August 2003 zum Aufstieg nach ... und Polizeivollzugsbeamte, die am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15 und 18 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen ... Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung zugelassen sind, werden § 15 Abs. 7 und § 16 Abs. 2 bis 4 angewandt. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und ... sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 15 und 17 offen. (3) Abweichend von § 15a Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die ...
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932