Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2013 aufgehoben
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1. Titel - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
1. Titel Einstellungsvoraussetzungen und Dauer der Probezeit
§ 12 Einstellungsvoraussetzungen
§ 13 Dauer der Probezeit
§ 14 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes

Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

1. Titel Einstellungsvoraussetzungen und Dauer der Probezeit

§ 12 Einstellungsvoraussetzungen


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahnen des mittleren, gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können Beamtinnen und Beamte oder frühere Beamtinnen und Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugsdienst die Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungsgruppe der jeweiligen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag entspricht.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes des Bundes oder der Länder erfüllen oder die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat "zur Anstellung (z. A.)" beim Deutschen Bundestag ernannt werden. Während der Probezeit erhalten sie eine polizeifachliche Unterweisung.

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§ 13 Dauer der Probezeit


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in der Laufbahn

1.
des mittleren Dienstes zwei Jahre,

2.
des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate sowie

3.
des höheren Dienstes drei Jahre.

(2) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "Befriedigend" bestanden hat.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den zu einer Prüfung nach § 12 führenden Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes entsprochen hat. Die Probezeit beträgt jedoch mindestens ein Jahr.

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§ 14 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann durch Anerkennung der Befähigung auch übernommen werden, wer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung auf Grund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann.

(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs Monate. Über die Zulassung zur Unterweisung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.



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