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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.2001 BGBl. I S. 419; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1374
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-282 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Arzneimittels unter Anwendung von mindestens zwei Verfahrensschritten oder Herstellen von zwei unterschiedlichen Arzneimitteln und

2.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Bei den praktischen Aufgaben sind die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement, pharmazeutische Technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfen technologischer und mathematischer Sachverhalte praxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken:

a)
Arbeitsorganisation und Kommunikation,

b)
Umgehen mit Arbeitsstoffen,

c)
Herstellen und Verpacken fester Arzneimittel,

d)
Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneimittel,

e)
Herstellen und Verpacken steriler Arzneimittel,

f)
Lagern;

2.
im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:

a)
qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrolle,

b)
Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,

c)
instrumentelle Analytik,

d)
Prüfen und Entwickeln von Packmitteln;

3.
im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik:

a)
pharmazeutische Verfahrenstechnik,

b)
Umgehen mit Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln,

c)
Messen, Steuern und Regeln,

d)
Instandhalten,

e)
Sicherheit und Gesundheitsschutz,

f)
Umweltschutz;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Für die Prüfungsbereiche Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik sind die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens

1.
im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik 90 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1.
Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Qualitäts management 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich pharmazeutische Technik 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken ausreichende Leistungen erbracht sind.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PharmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PharmAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
§ 1 PharmAusbErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... 2001 (BGBl. I S. 419) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden ...


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