Auf Grund des §
2 Abs. 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Von dem Nebenarm "Kleine Weser in Bremen" der Bundeswasserstraße Weser geht die Teilstrecke vom Absperrdamm am Deichschartweg bis zur unterstromigen Kante des Wehres am Teerhof auf das Land Bremen über.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
58 des
Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.