(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfüllung der Vorratspflicht erforderlichen Bestände.
(2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung seiner Vorratspflicht auch Verträge abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delegationen).
(3) Der Abschluß von Verträgen über Delegationen ist nur über Erdölerzeugnisse nach §
3 Abs. 1 und nur insoweit zulässig, als dem Gebot nach §
8 Abs. 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach §
3 Abs. 1 oder der Vorratshaltung der Erzeugnisgruppe nach §
3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so vorrätig gehaltenen Bestände in einem bestimmten Tank, Tanklager oder einer Kavernenanlage lagern und jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. Von Delegationen ausgenommen sind solche Bestände, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Schiffen, Tankstellen oder in Rohrleitungs- oder Verarbeitungsanlagen einschließlich deren Verbindungsleitungen befinden. Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 vom Hundert der Bevorratungspflicht nach §
3 Abs. 1 nicht übersteigen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen zur Erhaltung der Qualität der vorrätig zu haltenden Erzeugnisse abgeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach Satz 3 nicht eingehalten zu werden.
(4) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und den Abschluß von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes allgemeine und besondere Vergabebedingungen fest.
(5) Die im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes stehenden Vorratsbestände sind angemessen zu versichern.
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407