(1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhöhung der bestehenden Vorratspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Bestände erhöhen.
(2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevorratungspflicht nach §
3 um mehr als 5 vom Hundert, kann der Erdölbevorratungsverband die Bestände um die über 5 vom Hundert hinausgehende Menge verringern. Vor Veräußerungen ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
(3) Bei Erwerb und Veräußerung von Vorratsbeständen sind die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens zu beachten.