(1) Der Erdölbevorratungsverband schließt zum Zwecke der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum ab. §
5 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände nach §
6 Abs. 2 sind die Lagerkapazitäten anzupassen. §
6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorratsbestände regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.