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§ 16 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 16 Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom Beirat bestellt werden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Mitglied.

(2) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Beirates.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind zu einer unparteilichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(4) Können sich die Mitglieder des Vorstandes über die Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Geschäftes nicht einigen, so entscheidet auf Anrufung eines Vorstandsmitgliedes der Beirat.

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Zitierungen von § 16 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ErdölBevG Aufgaben des Beirats
... Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Jedoch bedürfen die Entscheidungen nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4, Weisungen an den Vorstand sowie die Bestellung und Abberufung ...