§ 2 Name und Anschrift
Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die Anschrift des Marktes, des Betreibers und der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Handels- oder Gewerberegister anzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498
Artikel 1 1. MarktAngVÄndV ... 3, 4 und 6 werden aufgehoben. 4. Abschnitt 3 wird aufgehoben. 5. In § 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 und § 7 Satz 3 wird jeweils das Wort ...
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