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Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung - KapAusstV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1983 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.12.1983; FNA: 7631-1-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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Eingangsformel
Erster Abschnitt Vorschriften für alle Versicherungssparten mit Ausnahme der Lebensversicherung
§ 1
§ 2
§ 3
Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Lebensversicherung
Unterabschnitt 1 Lebensversicherung mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7
Unterabschnitt 2 Pensions- und Sterbekassen
§ 8
§ 8a
§ 8b
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 9
§ 10
§ 11

Eingangsformel



Auf Grund des § 53c Abs. 2 und des § 156a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261) wird verordnet:

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Erster Abschnitt Vorschriften für alle Versicherungssparten mit Ausnahme der Lebensversicherung

§ 1


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemißt sich entweder nach den jährlichen Beiträgen (Beitragsindex) oder nach den durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der letzten drei Geschäftsjahre (Schadenindex). 2Maßgebend ist der jeweils höhere Index. 3Bei Unternehmen, die im wesentlichen die Kredit-, Sturm-, Hagel- oder Frostversicherung betreiben, sind als Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der letzten sieben Geschäftsjahre zugrunde zu legen.

(2) 1Der Beitragsindex errechnet sich anhand der gebuchten oder verdienten Bruttobeiträge. 2Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag. 3Es werden die im letzten Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge einschließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlossenem und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft) zusammengerechnet. 4Hiervon sind die auf die Beiträge entfallenden Steuern und Gebühren sowie die im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge abzusetzen. 5Von dem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von 61,3 Millionen Euro 18 vom Hundert, von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 vom Hundert ermittelt. 6Die Summe dieser Ergebnisse ist mit dem Verhältnissatz zu vervielfachen, der sich für die letzten drei Geschäftsjahre für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zu den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle ergibt. 7Der Verhältnissatz ist mit mindestens 50 vom Hundert anzusetzen. 8Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassenen Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) eingefordert werden können. 9Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.

(2a) 1Für die in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 werden die Beiträge um 50 vom Hundert erhöht. 2Die Zuweisung der Beiträge zu diesen Versicherungssparten kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden.

(3) 1Für den Schadenindex werden die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle in dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraum und die am Ende des letzten Geschäftsjahres gebildeten Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft zusammengerechnet. 2Von dieser Summe sind die während des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums erzielten Erträge aus Regressen sowie die zu Beginn dieses Zeitraums vorhandenen Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft abzusetzen. 3Die Zuweisung der nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Erträge aus Regressen zu den in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden. 4Der verbleibende Betrag, der für die im vorstehenden Satz genannten Versicherungssparten um 50 vom Hundert erhöht wird, ist durch die entsprechende Anzahl der Jahre zu teilen. 5Von dem Ergebnis werden bis zum Betrag von 42,9 Millionen Euro 26 vom Hundert und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 vom Hundert ermittelt. 6Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden.

(4) Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 Satz 5 und des Absatzes 3 Satz 5 sind auf ein Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn

1.
die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden,

2.
eine Alterungsrückstellung gebildet wird,

3.
ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und

4.
nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

a)
das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie

b)
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.

(5) Die Summe der Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, entspricht bei der in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 18 genannten Versicherungssparte den Kosten, die dem Versicherungsunternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.

(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus

1.
dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und

2.
1dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten Geschäftsjahres vervielfacht wird. 2Der Quotient darf dabei höchstens mit 1 angesetzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung V. v. 16. August 2013 BGBl. I S. 3275 m.W.v. 22. August 2013

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§ 2


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro.

(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht sich auf 3,7 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt werden, die zu einer in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Versicherungssparten gehören.

(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens 3,4 Millionen Euro, wenn

1.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,

2.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder

3.
die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen.

(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.

(4) 1Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, beträgt der Garantiefonds abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 mindestens 600.000 Euro. 2Werden die in Absatz 2 genannten Risiken gedeckt, beträgt der Mindestgarantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 900.000 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung V. v. 16. August 2013 BGBl. I S. 3275 m.W.v. 22. August 2013

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§ 3



Der nach § 156a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 1,9 Millionen Euro festgesetzt.

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Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Lebensversicherung

Unterabschnitt 1 Lebensversicherung mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen

§ 4


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei Kapital- und Rentenversicherungen beträgt die Solvabilitätsspanne

a)
4 vom Hundert der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Betrag der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge - jeweils abzüglich der in Rückdeckung gegebenen Anteile - zu der Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto) ergibt, mindestens jedoch mit 85 vom Hundert, zuzüglich

b)
10,3 vom Hundert des Risikokapitals aus dem gesamten Versicherungsgeschäft (brutto), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Risikokapital abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils zu dem Risikokapital (brutto) ergibt, mindestens jedoch mit 50 vom Hundert. 2Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer vertraglichen Höchstlaufzeit von drei Jahren ermäßigt sich der Vomhundertsatz von 0,3 auf 0,1 und bei einer vertraglichen Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren von 0,3 auf 0,15. 3Bei einjährigen Versicherungen auf den Todesfall, deren jährliche Erneuerung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich vereinbart ist, wird die vertragliche Gesamtlaufzeit zugrunde gelegt. 4Das Risikokapital eines Versicherungsvertrages ist die Differenz zwischen der zugesagten Versicherungssumme, die bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem für die Berechnung der Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig würde, und der Summe aus der vorhandenen Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto). 5Können bei versicherten Personen verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versicherers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme auszugehen, daß das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn vertraglich ein Termin festgesetzt ist, zu diesem eintritt. 6Von den so ermittelten Beträgen ist der höchste als Risikokapital für die versicherte Person anzusetzen. 7Das Risikokapital eines Vertrages ist die Summe der Risikokapitalien für die in diesem Vertrag versicherten Personen. 8Bei aufgeschobenen Leistungen tritt deren Barwert an die Stelle der Versicherungssumme. 9Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu berechnen. 10Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für dessen Berechnung Satz 9 entsprechend gilt. 11Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. 12Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.

2Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buchstabe a und b dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch solche Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG eingefordert werden können. 3Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.

(1a) 1Läßt sich ein Risikokapital nach Absatz 1 Buchstabe b nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. 2Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der Solvabilitätsübersicht mitzuteilen.

(2) 1Bei fondsgebundenen Versicherungen gilt Absatz 1 Buchstabe a nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. 2Soweit das Unternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrages über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert. 3Trägt das Unternehmen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, entspricht die Solvabilitätsspanne einem Betrag von 25 vom Hundert der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr. 4Absatz 1 Buchstabe b gilt zusätzlich nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt.

(3) 1Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 6 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemißt sich die Solvabilitätsspanne nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. 2Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 über den Beitragsindex gelten entsprechend.

(4) 1Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätsspanne vier vom Hundert der mathematischen Reserven. 2Diese sind nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen.

(5) Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätsspanne ein vom Hundert des Vermögens der Gemeinschaften.

(6) 1Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätsspanne nach Absatz 1 Buchstabe a, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt. 2Soweit das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrages mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert. 3Trägt das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, gilt Absatz 2 Satz 3.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2305 m.W.v. 1. August 2009

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§ 4a


§ 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das in Rückdeckung übernommene Lebensversicherungsgeschäft gilt der erste Abschnitt, soweit

1.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,

2.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder

3.
die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007

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§ 5


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3,7 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung V. v. 16. August 2013 BGBl. I S. 3275 m.W.v. 22. August 2013

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§ 6



(1) 1Wenn die Deckungsrückstellung nicht oder mit einem niedrigeren Satz gezillmert wurde als dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlußkosten, ist auch der Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder der nur teilweise gezillmerten Deckungsrückstellung und der Deckungsrückstellung, die sich bei Zillmerung mit dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlußkosten ergeben würde, als Eigenmittel anzusehen, soweit der Versicherungsnehmer auf den Unterschiedsbetrag keinen Anspruch hat. 2Der Zillmersatz ist, soweit er die gesetzlichen Höchstwerte übersteigt, nicht zu berücksichtigen; für Versicherungen mit aufsichtsbehördlich genehmigten Tarifen gilt dies nur, soweit der Zillmersatz 35 vom Tausend der Versicherungssumme oder des Zwölffachen der versicherten Jahresrente übersteigt. 3Die in der Bilanz ausgewiesene Deckungsrückstellung wird um die aktivierten Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlußkosten vermindert.

(2) 1Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die geforderte Solvabilitätsspanne angerechnet werden. 2Diese Eigenmittel und die in § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes genannten Eigenmittel werden nicht auf den Garantiefonds angerechnet.

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§ 7


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der nach § 156a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt. 2Wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die in § 156a Abs. 1 des Gesetzes genannten Vorschriften vom vierten Jahr an angewandt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007

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Unterabschnitt 2 Pensions- und Sterbekassen

§ 8


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätsspanne gilt § 4 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 6 entsprechend, soweit nicht in den folgenden Absätzen andere Regelungen getroffen sind.

(2) (aufgehoben)

(3) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben, sind anstelle der Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort genannten Vomhundertsätze anzusetzen.

(4) 1Für Pensionskassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben und die am 23. September 2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, gilt Absatz 2 bis die Vomhundertsätze erfüllt sind, längstens jedoch bis zum 23. September 2010 entsprechend. 2Sofern Pensionskassen grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von § 118c des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, gilt Satz 1 nicht.


Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007

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§ 8a



(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt der Garantiefonds mindestens 3 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.

(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt ein Mindestbetrag des Garantiefonds.

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§ 8b



(weggefallen)

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Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 9



Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 3. März 1976 (BGBl. I S. 409) wird aufgehoben.

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§ 10



(weggefallen)

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§ 11



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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