Änderung § 11 KDVG vom 09.08.2008

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§ 11 KDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 11 KDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst


(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)

1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,

2. kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und

3. ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes), entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.

 



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