Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51 BörsZulV vom 10.02.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 BörsZulV, alle Änderungen durch Artikel 5 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie der BörsZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 51 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Veröffentlichung der Zulassung


(Text alte Fassung)

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.

(heute geltende Fassung)