| § 52 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 52 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Text alte Fassung) § 52 Einführung | (Text neue Fassung)§ 52 (aufgehoben) |
Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen. |