Änderung § 52 BörsZulV vom 10.02.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52 BörsZulV, alle Änderungen durch Artikel 5 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie der BörsZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 52 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 52 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Einführung


(Text neue Fassung)

§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.



 
(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed