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§ 52 - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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§ 52 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 52 BörsZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.02.2026Artikel 5 Standortfördergesetz (StoFöG)
vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 9 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 01.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 BörsZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BörsZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 9 FRUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... Wörter „sowie durch Börsenbekanntmachung" gestrichen. 12. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Einführung Die ... gestrichen. 12. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Einführung Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf ...

Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 5 StoFöG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... Angabe ersetzt: „§ 3 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 52 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 52 (weggefallen)". ... b) Die Angabe zu § 52 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 52 (weggefallen) ". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, ... unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht." 6. § 52 wird ...