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Änderung § 49 BörsZulV vom 01.01.2007

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§ 49 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 49 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Veröffentlichung des Zulassungsantrags


(Text neue Fassung)

§ 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.



 

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