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Änderung § 71 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 71 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 71 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

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§ 71 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 71 (aufgehoben)


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Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 63 oder § 66 Abs. 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.



 

 
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