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§ 71 - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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§ 71 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 71 BörsZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 4 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 71 BörsZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 BörsZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 4 TUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
...  „Drittes Kapitel Schlussvorschriften". e) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 (weggefallen)". 2. In § ... e) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 (weggefallen)". 2. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und ... folgt gefasst: „Drittes Kapitel Schlussvorschriften". 7. § 71 wird aufgehoben. 7a. § 72a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ...