§ 50 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 50 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Zeitpunkt der Zulassung | |
(Text alte Fassung) Die Zulassung darf nicht vor Ablauf von drei Werktagen seit der ersten Veröffentlichung des Zulassungsantrags erfolgen. | (Text neue Fassung) Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen. |