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Änderung § 51 BörsZulV vom 01.11.2007

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§ 51 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 51 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Veröffentlichung der Zulassung


(Text alte Fassung)

Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im elektronischen Bundesanzeiger sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.


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