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Änderung § 50 BörsZulV vom 01.11.2007

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§ 50 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 50 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Zeitpunkt der Zulassung


(Text alte Fassung)

Die Zulassung darf nicht vor Ablauf von drei Werktagen seit der ersten Veröffentlichung des Zulassungsantrags erfolgen.

(Text neue Fassung)

Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.