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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben

Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken (UmWStatG§8V k.a.Abk.)

V. v. 30.04.1984 BGBl. I S. 669; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Geltung ab 19.05.1984; FNA: 29-10-5 Statistik
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 311) verordnet der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1



Die Durchführung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 311) wird eingestellt.


§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 311) auch im Land Berlin.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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