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§ 1 - Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MeistPrAnfV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2000 BGBl. I S. 1078; aufgehoben durch § 8 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2149
Geltung ab 01.11.2000; FNA: 7110-5-2 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung



(1) Die Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk wesentlichen Tätigkeiten (Teil I),

2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II),

3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

(2) Die Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten im jeweiligen Handwerk oder im jeweiligen handwerksähnlichen Gewerbe (Teil I),

2.
die Prüfung besonderer fachtheoretischer Kenntnisse im jeweiligen Handwerk oder im jeweiligen handwerksähnlichen Gewerbe (Teil II),

3.
die Prüfung besonderer betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

(3) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II bestimmen sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Abs. 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften. Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV gelten die §§ 4 und 5 dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MeistPrAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeistPrAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MeistPrAnfV Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)
... betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 1 Abs. 2 Nr. 3 besitzt. Diese Kenntnisse hat er in den nachstehend ... kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 1 Abs. 2 Nr. 3 besitzt. Diese Kenntnisse hat er in den nachstehend aufgeführten ...