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Anlage 3 - Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

Artikel 1 V. v. 07.06.2002 BGBl. I S. 1792; aufgehoben durch § 16 V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77
Geltung ab 13.06.2002; FNA: 9022-11-2 Funkrecht
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Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten



1. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 3

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand 1)Gebühr
in Euro
1.1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle.1.000
1.2 2)Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung 3)5.000
1.3Regelmäßige Überprüfung gemäß § 3 Abs. 62.000
1.4Ausstellung eines Zertifikats250
1.5Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 4)810
1.6Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen von 1.000
bis 2.000

---
1)
Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 1.1 und 1.2 erheben.
2)
Zu Position 1.2 wird immer auch die Position 1.1 zusätzlich erhoben.
3)
Bei zusätzlichen Prüfungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann die Gebühr nach Position 1.2 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr nach Position 1.2 bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
4)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.


2. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 4

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand 5)Gebühr
in Euro
2.1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle.500
2.2Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens 
2.2.1 6)Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)5.000
2.2.2 7)Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)2.500
2.3Regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 und 31.000
2.4Ausstellung eines Zertifikats125
2.5Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 8)810

---
5)
Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 erheben.
6)
Zu Position 2.2.1 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
7)
Zu Position 2.2.2 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
8)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.


3. Gebühren für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 5

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand 9) Gebühr in
Euro
3.1Verwaltungsmäßige
Bearbeitung des An-
trags auf Anerkennung
als benannte Stelle
nach dem Gesetz über
die elektromagnetische
Verträglichkeit von
Betriebsmitteln; Über-
prüfung der formalen
Anforderungen
Diese Position wird
auch fällig bei Erweite-
rung des Bereiches der
benannten Stelle.
1.000
3.2 10)Verwaltungsmäßige
Durchführung des Ver-
fahrens zur Anerken-
nung als benannte
Stelle; Überprüfung der
formalen Anforderun-
gen einschließlich
Durchführung der Be-
gutachtung 11)
5.000
3.3Regelmäßige Überprü-
fung gemäß § 5 Abs. 2
Satz 2 und 3
2.000
3.4Ausstellung eines
Zertifikats
250
3.5Aufwendung für die
Auditierung durch Be-
gutachter einschließlich
Vorbereitung, Begut-
achtung und Nachbe-
reitung pro Person und
Tag 12)
810
3.6Anlassbezogene
Überprüfung der
Anforderungen
von 1.000
bis 2.000
3.7Überleitung einer Aner-
kennung einer zustän-
digen Stelle nach
Richtlinie 89/336/EWG
in eine benannte Stelle
nach Richtlinie 2004/
108/EG
1.000

---
9)
Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.
10)
Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.
11)
Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
12)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.


4.
(aufgehoben)


5. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 7

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand 16)Gebühr
in Euro
5.1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit;
Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle.
500
5.2Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens 
5.2.1 17)Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)5.000
5.2.2 18)Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)2.500
5.3Regelmäßige Überprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 31.000
5.4Ausstellung eines Zertifikats125
5.5Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 19)810

---
16)
Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 5.1, 5.2.1 und 5.2.2 erheben.
17)
Zu Position 5.2.1 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
18)
Zu Position 5.2.2 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
19)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 AnerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 01.03.2008§ 22 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
vom 26.02.2008 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.03.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 AnerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AnerkV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... gefasst: „§ 6 (weggefallen)". c) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen ... c) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und ... In Absatz 2 werden die Wörter „Beleihung oder" gestrichen. 9. Die Anlage 3 zu § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ...