§ 9 AnerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 9 AnerkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Erlöschen und Widerruf | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beleihung oder Anerkennung als benannte Stelle, zuständige Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebes der Stelle. Der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Die Beleihung oder Anerkennung ist zu widerrufen, wenn | (Text neue Fassung) (1) Die Beleihung oder Anerkennung als benannte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebes der Stelle. Der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn |
1. die Stelle den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder 2. die Stelle dies beantragt. |