Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.01.2016 aufgehoben
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Abschnitt 2 - Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

Artikel 1 V. v. 07.06.2002 BGBl. I S. 1792; aufgehoben durch § 16 V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77
Geltung ab 13.06.2002; FNA: 9022-11-2 Funkrecht
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Abschnitt 2 Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
§ 3 Anerkennung als benannte Stelle
§ 4 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten

Abschnitt 2 Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

§ 3 Anerkennung als benannte Stelle


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung sowie der Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach mindestens einem der Anhänge III bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10) wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. Die Anerkennung als benannte Stelle ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen schriftlich zu beantragen. Der Bereich, für den die Anerkennung beantragt wird, ist anzugeben. Es sind die Antragsunterlagen der Behörde zu verwenden. Die benannte Stelle muss ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nachweisen. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anhang VI der Richtlinie 1999/5/EG enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Die benannte Stelle muss den Abschluss einer ihre Risiken abdeckenden Haftpflichtversicherung nachweisen.

(3) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist berechtigt, für die Prüfung erforderliche Unterlagen nachzufordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchzuführen. Die Behörde entscheidet auf der Grundlage des Antrags durch schriftlichen Bescheid.

(4) Die Anerkennung als benannte Stelle ist zu befristen.

(5) Die Anerkennung als benannte Stelle wird der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilt. Der benannten Stelle wird eine Kennnummer zugeteilt.

(6) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen.


Text in der Fassung des Artikels 460 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 4 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung im Bereich der Telekommunikation für den oder die genannten Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Bundesangentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur Telekommunikation ist darzulegen.



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