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§ 5 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 5 Ermächtigung



Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ernährungssicherstellungsgesetzes zu erlassen.



 

Zitierungen von § 5 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 EBewiV Zustimmung des Bundesrates
... Erlaß das Bundesministerium auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5 , 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ...