(1) Berechtigungsnachweise sind
- 1.
- Verbraucherkarten (Lebensmittelkarten einschließlich Milchkarten und Sonderkarten; zu den Sonderkarten gehören auch Reisemarken),
- 2.
- Bezugsscheine (einschließlich Bezugsbescheinigungen für die Bundeswehr),
- 3.
- Berechtigungsscheine.
(2) Verbraucherkarten dienen der Versorgung der Verbraucher mit bewirtschafteten Erzeugnissen.
(3) Bezugsscheine dienen der Versorgung
- 1.
- der Erzeuger, der Hersteller einschließlich der Be- und Verarbeitungsbetriebe (Hersteller), der Zwischenverteiler und Endverteiler,
- 2.
- der Bundeswehr - einschließlich mitzuversorgender Verbände -, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, der Seeschiffe, Krankenhäuser, Pflegeheime, Erziehungsanstalten, Justizvollzugsanstalten und ähnlicher Einrichtungen, in denen Vollverpflegung auf Grund von Zugehörigkeit oder Aufnahme gewährt wird (Einrichtungen zur Sammelverpflegung),
- 3.
- der Gaststätten, Kantinen und ähnlicher Einrichtungen, in denen Verpflegung gegen Einzelabschnitte der Verbraucherkarten gewährt wird (Einrichtungen zur Gästeverpflegung),
- 4.
- der Verbraucher, Einrichtungen oder anderer Stellen im Falle von Zuwendungen zu besonderen Zwecken oder aus besonderen Anlässen
mit bewirtschafteten Erzeugnissen.
(4) Berechtigungsscheine dienen der Erteilung von Bezugsberechtigungen in besonderen Fällen, soweit dies auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem
Ernährungssicherstellungsgesetz vorgesehen ist.
V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474