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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 14 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 14 Sonderzuteilungen



Das Ernährungsamt kann Sonderzuteilungen bewirtschafteter Erzeugnisse gewähren, wenn örtlich bedingte besondere Umstände dies dringend erfordern.

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