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§ 15 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 15 Ernährungsämter und Kartenausgabestellen



(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte/Kreisverwaltungsbehörden richten Ernährungsämter ein. Die Bezirksregierungen werden als Bezirksernährungsämter tätig. Die Länder können Landesernährungsämter einrichten.

(2) Die Gemeinden richten Kartenausgabestellen ein.