(1) Einbehaltene Einzelabschnitte der Verbraucherkarten sind spätestens zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit mit dem Ernährungsamt abzurechnen. Zu diesem Zweck sind die Einzelabschnitte getrennt nach Warenart auf Aufklebebogen zu kleben und auf Abrechnungsbogen nach Art der bewirtschafteten Erzeugnisse zusammenzustellen.
(2) Andere Berechtigungsnachweise oder Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen nach §
3 Abs. 2 Satz 2 sind spätestens zwei Monate nach Belieferung mit dem Ernährungsamt abzurechnen. Das Ernährungsamt kann, soweit dies durch die Versorgungslage geboten ist, verlangen, daß in einem kürzeren Zeitabstand und zu bestimmten Terminen abgerechnet wird. Die Abrechnung ist anhand einer Zusammenstellung nach Warenarten und -mengen vorzunehmen. Die einbehaltenen Berechtigungsnachweise sind mit den Bestätigungen nach §
25 Satz 2 oder 3 beizufügen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens zu regeln. In einer solchen Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die Einzelabschnitte der Verbraucherkarten mit der Kartenausgabestelle abzurechnen sind.
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen ... einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt, ...
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413