Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- den Umfang von Schwundvergütungen, die bei der Ausstellung von Bezugsscheinen für Verteiler den sich aus der Abrechnung ergebenden Mengen zugeschlagen werden können, und
- 2.
- das Verfahren für die Feststellung der Schwundvergütungen
festzulegen.