Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 28 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 28 Schwundvergütungen


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Umfang von Schwundvergütungen, die bei der Ausstellung von Bezugsscheinen für Verteiler den sich aus der Abrechnung ergebenden Mengen zugeschlagen werden können, und

2.
das Verfahren für die Feststellung der Schwundvergütungen

festzulegen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 28 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 EBewiV Zustimmung des Bundesrates
... 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28 , 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed