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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 33 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 33 Aufbewahrungsfristen



Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Personen, die eine Einrichtung zur Gäste- oder Sammelverpflegung betreiben, sind, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung verlangt wird, verpflichtet, für jeden Betrieb die Bestandsverzeichnisse und sonstige auf Berechtigungsnachweise sich beziehende Unterlagen mindestens zwei Jahre lang von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

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Zitierungen von § 33 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... der Aufstellung eine Bescheinigung nicht beifügt, 15. entgegen § 33 Unterlagen nicht zwei Jahre aufbewahrt, 16. entgegen § 34 Abs. 2, ...