Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

Anlage - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bewirtschaftete Erzeugnisse



1.
Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel, Hirse und Reis) und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus, insbesondere

a)
Mehl, Grieß, Dunst, Backschrot,

b)
Backwaren (Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren, Dauerbackwaren),

c)
Teigwaren,

d)
Graupen, Flocken, Nährmittel, Kaffee-Ersatzmittel;

2.
Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen) und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus;

3.
Kartoffeln und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus;

4.
Zuckerrüben, Zuckerarten aus Zuckerrüben, Zuckerrohr, Stärke oder stärkehaltigen Erzeugnissen; Kunsthonig, Speisesirup, Roh- und Füllmassen, Süßwaren (Schokolade, Schokoladewaren, Zuckerwaren), Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit;

5.
Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse und Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernährung geeignete Innereien dieser Tiere und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Fleischerzeugnisse;

6.
Hühnereier (außer Eier von Zwerghühnern) und Eiprodukte;

7.
zur menschlichen Ernährung geeignete Seefische und daraus hergestellte Fischwaren;

8.
Ölfrüchte und Ölsaaten; Ölkuchen und Ölschrote;

9.
zur menschlichen Ernährung geeignete Öle und Fette pflanzlicher und tierischer Herkunft, auch in rohem oder unverarbeitetem Zustand;

10.
Milch (Kuhmilch) und zur menschlichen Ernährung geeignete Milcherzeugnisse;

11.
Gemüse- und Obstkonserven sowie sonstige haltbar gemachte Zubereitungen aus Gemüse oder Früchten;

12.
Futtermittel außer Silage und wirtschaftseigenem Grünfutter.

Anzeige