Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

Achter Abschnitt - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)


Achter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 36 Abgabeverbot für bewirtschaftete Erzeugnisse



(1) Die gewerbsmäßige Abgabe bewirtschafteter Erzeugnisse ist für 48 Stunden von der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 an verboten. Soweit es die örtliche Versorgungslage erfordert, kann das Ernährungsamt im Einzelfall das Abgabeverbot aufheben oder die Frist abkürzen.

(2) Das Abgabeverbot gilt nicht für

1.
rohe und wärmebehandelte Konsummilch außer ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch,

2.
die Lieferungen von Milch vom Erzeuger an eine Molkerei,

3.
die Abgabe von Magermilch, Buttermilch und Molke - auch in Pulverform - durch Molkereien an ihre Milchlieferanten,

4.
Seefische, frisch oder gekühlt.

Diese Erzeugnisse können innerhalb der Frist nach Absatz 1 ohne Berechtigungsnachweise bezogen werden.


§ 37 Stadtstaatenklausel



Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.


§ 38 Zuwiderhandlungen



(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, bezieht, entnimmt, beiseite schafft, vernichtet oder unbrauchbar macht,

2.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse, die zu Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet sind, vernichtet,

3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse nicht abgibt,

4.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt,

5.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse ohne Abrechnungsunterlagen oder Empfangsbestätigungen abgibt,

6.
entgegen § 11 Abs. 1 Berechtigungsnachweise überträgt,

7.
einen Ersatzberechtigungsnachweis beantragt oder sich aushändigen läßt, ohne daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen,

8.
einen Nachweis verwendet, der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ungültig geworden ist,

9.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen gefundenen oder wiedererlangten Berechtigungsnachweis nicht abliefert,

10.
entgegen § 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Berechtigungsnachweise nicht vorschriftsmäßig oder nicht unverzüglich entwertet,

11.
entgegen § 31 Abs. 1 den Warenbestand nicht oder nicht richtig aufnimmt, nicht unverzüglich mitteilt oder nicht fortschreibt,

12.
entgegen § 31 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,

13.
entgegen § 31 Abs. 3 ein Bestandsverzeichnis nicht oder nicht richtig abschließt, saldiert oder vorlegt,

14.
entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, der Aufstellung eine Bescheinigung nicht beifügt,

15.
entgegen § 33 Unterlagen nicht zwei Jahre aufbewahrt,

16.
entgegen § 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, ein dort bezeichnetes Verzeichnis nicht rechtzeitig vorlegt,

17.
einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist das Ernährungsamt.


§ 39 Zustimmung des Bundesrates



Nach Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.


§ 40 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 gemäß § 2 Abs. 3 des Ernährungssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewendet werden.


Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bewirtschaftete Erzeugnisse



1.
Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel, Hirse und Reis) und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus, insbesondere

a)
Mehl, Grieß, Dunst, Backschrot,

b)
Backwaren (Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren, Dauerbackwaren),

c)
Teigwaren,

d)
Graupen, Flocken, Nährmittel, Kaffee-Ersatzmittel;

2.
Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen) und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus;

3.
Kartoffeln und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus;

4.
Zuckerrüben, Zuckerarten aus Zuckerrüben, Zuckerrohr, Stärke oder stärkehaltigen Erzeugnissen; Kunsthonig, Speisesirup, Roh- und Füllmassen, Süßwaren (Schokolade, Schokoladewaren, Zuckerwaren), Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit;

5.
Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse und Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernährung geeignete Innereien dieser Tiere und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Fleischerzeugnisse;

6.
Hühnereier (außer Eier von Zwerghühnern) und Eiprodukte;

7.
zur menschlichen Ernährung geeignete Seefische und daraus hergestellte Fischwaren;

8.
Ölfrüchte und Ölsaaten; Ölkuchen und Ölschrote;

9.
zur menschlichen Ernährung geeignete Öle und Fette pflanzlicher und tierischer Herkunft, auch in rohem oder unverarbeitetem Zustand;

10.
Milch (Kuhmilch) und zur menschlichen Ernährung geeignete Milcherzeugnisse;

11.
Gemüse- und Obstkonserven sowie sonstige haltbar gemachte Zubereitungen aus Gemüse oder Früchten;

12.
Futtermittel außer Silage und wirtschaftseigenem Grünfutter.