(1) 1Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. 2Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig. 3Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesanstalt nicht begründen.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten ist oberste Dienstbehörde die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes.
(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B; die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten.
(4) 1Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden der Bundesverwaltung übertragen. 2Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 04.06.2006 BGBl. I S. 1454
B. v. 23.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 31
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507