§ 3 BImAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 3 BImAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Aufsicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. (2) 1 Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechts- und Fachaufsicht aus. 2 Fachliche Weisungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. (2) 1 Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechtsaufsicht aus. 2 Anordnungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. |