Ordnungswidrig im Sinne des §
10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt oder deren Aufgaben nicht festlegt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 1c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 4.
- entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 5.
- entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Unfallbericht unverzüglich erstellt wird,
- 6.
- entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungsbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet,
- 7.
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
- 8.
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt werden oder
- 9.
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer dort genannten Schulungsbescheinigung sind.
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V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139