(1) Die Notierungseinrichtungen haben für die in Anlage
II genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Verkäufer eine repräsentative Ermittlung der Nettopreise ab Werk des Herstellers vorzunehmen. Die Preise sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche ermittelt werden. §
2 Absatz 2a und §
4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Der repräsentative Preis ist unter Hinzuziehung von Vertretern der Käufer und Verkäufer nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann, festzustellen. Jede Notierungseinrichtung gibt sich dafür eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. §
2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) §
5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Ergebnisse der repräsentativen Preisermittlung sind als solche zu kennzeichnen.
(4) Die Notierungseinrichtungen haben die Preise nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 festzustellen, umgehend als „repräsentative Preise der Notierungseinrichtung für ... in ..." zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen.
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
Artikel 1 2. ButtKäseuaPrVÄndV ... in Anlage II genannten," gestrichen. 7. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 6a eingefügt: „§ 6 Repräsentative Preisermittlung ... 7. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 6a eingefügt: „§ 6 Repräsentative Preisermittlung (1) Die Notierungseinrichtungen haben für die ... § 2 Absatz 2a gilt entsprechend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend. (2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als ... mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen." 8. Der bisherige § 6 wird neuer § 7; er wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Satz 1 werden ... § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen" die Wörter „und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen" eingefügt. ... Edamer 40 % Fett i. Tr. - Emmentaler 45 % Fett i. Tr. Anlage II (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) 1. Magermilchpulver, Lebensmittel- und Futtermittelqualität ...