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§ 5 - Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse (MilchPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1020; zuletzt geändert durch Artikel 398 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 06.12.1997; FNA: 7842-1-9 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 5 Inhalt und Veröffentlichung der Notierung



(1) Die Notierungskommission hat auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Verkäufer die Preise und die Markttendenz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als "Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission für ... in ... " zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen.

(2) Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Eine Notierung der Preise der in Anlage I genannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(3) Die Notierungskommission stellt für jedes zu notierende Milcherzeugnis fest

1.
die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen,

2.
den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten Geschäfte,

3.
die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen zugrunde liegen, die über der festgesetzten Mindestmenge liegen; dabei werden von der gemeldeten Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen mit den höchsten und niedrigsten Preisen gekappt,

4.
die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der gemeldeten Einzelpreise bewegen und die grundsätzlich den gewogenen Durchschnittspreis enthalten muß, und

5.
die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungssitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt werden.

(4) Eine Notierung wird vorgenommen, wenn mindestens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von mindestens 10 t je Erzeugnis vorliegen.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
vom 03.06.2011 BGBl. I S. 1018

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MilchPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MilchPrV Repräsentative Preisermittlung (vom 17.06.2011)
... Behörde bedarf. § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die Ergebnisse der repräsentativen Preisermittlung ...
§ 7 MilchPrV Preisermittlung für das Bundesgebiet (vom 17.06.2011)
... für Landwirtschaft und Ernährung ermittelt auf der Grundlage der ihr nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den ...
§ 9 MilchPrV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
Artikel 1 2. ButtKäseuaPrVÄndV
... Ein Notierungstermin in der letzten Woche des Jahres kann entfallen." 6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „frei ... „, ausgenommen die in Anlage II genannten," gestrichen. 7. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 6a eingefügt: „§ 6 ... Behörde bedarf. § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die Ergebnisse der repräsentativen ... geändert: a) Im bisherigen Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen" die Wörter „und nach § 6 Absatz 4 und ...