(1) Jede Notierungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens sechs und höchstens 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte Vertreter der Händler sowie der Verarbeiter und Verpacker (Käufer) und Vertreter der Hersteller und Absatzzentralen (Verkäufer) sein müssen. Die zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden die Zahl der Mitglieder.
(2) Die Mitglieder sollen in der Milchwirtschaft oder dem Fachhandel tätig sein. Sie werden von der zuständigen Behörde für die Dauer mindestens eines und höchstens dreier Kalenderjahre bestellt. Vor der Bestellung sollen die in den beteiligten Ländern vertretenen Verbände der Käufer und Verkäufer gehört werden.
(3) Der Vorsitzende soll durch berufliche Tätigkeit mit der Milchwirtschaft und dem Fachhandel vertraut, nicht jedoch Käufer oder Verkäufer sein. Er wird von den Mitgliedern für die Dauer mindestens eines und höchstens dreier Kalenderjahre mit einfacher Mehrheit gewählt und von der zuständigen Behörde bestellt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
(4) Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied sind mindestens ein, höchstens drei Stellvertreter zu bestellen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Ausübung des Vorsitzes oder der Mitgliedschaft in der Notierungskommission ist ehrenamtlich. Bei Beginn der Tätigkeit sind die ehrenamtlich Tätigen zur gewissenhaften Ausübung und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die den §§
84 bis 86 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018