(1) Alle Angaben nach §
34b Abs. 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes, auch in Verbindung mit dieser Verordnung, haben deutlich und unmissverständlich in der Finanzanalyse selbst zu erfolgen. Angaben nach §
34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes und nach §
2 Abs. 1, §
4 Abs. 4 Nr. 1 und 4 sowie §
5 Abs. 3 sind drucktechnisch hervorzuheben. Alle nach §
34b Abs. 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes, auch in Verbindung mit dieser Verordnung, offen zu legenden Angaben müssen zeitnah erhoben werden.
(2) Soweit Angaben nach §
4 Abs. 2 und 3 und §
5 gemessen am Gesamtumfang der Finanzanalyse unverhältnismäßig wären, können diese in der Finanzanalyse durch die unmissverständliche und drucktechnisch hervorgehobene Nennung einer Internetseite oder eines anderen Ortes, an dem die Angaben für jedermann unmittelbar und leicht zugänglich sind, ersetzt werden.
(3) Wird eine Finanzanalyse nicht in Textform erstellt, so können die Angaben nach §
2 Abs. 1 und 2, §
3 Abs. 1 und 2, §
4 Abs. 2 bis 4 und §
5 erfolgen, indem unmittelbar im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Finanzanalyse für die Empfänger leicht nachvollziehbar eine Internetseite oder ein anderer Ort, an dem die Angaben für jedermann unmittelbar und leicht zugänglich sind, genannt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 FinAnV Darbietung bei Weitergabe von Finanzanalysen (vom 01.11.2007) ... die Angaben im Sinne der §§ 2 bis 5 der Finanzanalyse beifügen. § 6 ist entsprechend anzuwenden. (2) Wer eine Finanzanalyse Dritter wesentlich ... sind, die sie betreffenden Angaben nach den §§ 2 bis 4, 5 Abs. 1 und 2 und § 6 der Finanzanalyse beizufügen. (3) Unternehmen, die für die Weitergabe einer ...
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1430