(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.
- 2.
- Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und des von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 3. März 1989 beschlossenen Rahmenlehrplanes für das schulische Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Metallberufen (BAnz. Nr. 55a vom 18. März 1989) erteilt.
- 3.
- Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen ist, ist in der Anlage 2 aufgeführt.
(2) Wird die Ausbildung in einem in der Anlage
2 aufgeführten Beruf fortgesetzt, der nicht der Gruppe angehört, in der das Berufsgrundbildungsjahr besucht wurde, erfolgt die Anrechnung auf die Ausbildungszeit mit mindestens einem halben Jahr.
§ 5 HwMetBGJAnrV Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres in anderen Fällen ... Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2 entspricht, wird bis zum 31. Dezember 1991 auch auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen ... Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2 entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen der Anlage 2 der ...