Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen (HwMetBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.1989 BGBl. I S. 1084; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1989 bis 31.07.2006; FNA: 7110-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung und § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.



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