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§ 12 - Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG)

neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 780-3 Organisation der Landwirtschaft
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§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung



Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden folgende Aufgaben übertragen:

1.
die Durchführung der ihr durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben;

2.
die Mitwirkung bei der einheitlichen Planung auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung;

3.
die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung und des Verbrauchs von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft und die Feststellung der Produktionskapazität von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern solcher Erzeugnisse, ausgenommen die Feststellung der Produktionskapazität von Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 genannten Erzeugnisse;

4.
die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevorratungspläne.

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Zitierungen von § 12 ESG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ESG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG
... der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 bis 4 des Ernährungssicherstellungsgesetzes sowie für die Aufgaben der Länder ...