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§ 26 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 26 Entscheidung über den Antrag



(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Wohngeld.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und eine Belehrung über die Mitteilungspflichten nach § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4a Satz 1 enthalten. Er soll eine Belehrung darüber enthalten, dass der Antrag auf Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann.

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Zitierungen von § 26 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 WoGG Wegfall des Wohngeldanspruchs
... rechnende Familienmitglieder entsprechend. (4) Der Bewilligungsbescheid nach § 26 wird unwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes ...