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§ 24 - Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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§ 24



(1) Auf Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes oder von Gemeinden oder Gemeindeverbänden finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Die Landesgesetze können bestimmen, daß die bezeichneten Vorschriften auch auf Schuldverschreibungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden Anwendung finden.